§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen „„Kirchbauverein Wachau e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Wachau und ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anmeldung zum Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bau-, Sanierungs-, und Erhaltungsmaßnahmen an dem Gebäude der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Wachau und an dem denkmalgeschützten Pfarrhaus, beide gelegen unter der Adresse Hauptstr. 66, 01454 Wachau.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Das Ziel der Vereins wird vor allem verwirklicht durch:
Herstellung und Mobilisierung einer breiten Öffentlichkeit für die Erhaltung und denkmalgerechte Sanierung von Kirche und Pfarrhaus;
das Einwerben von Spenden;
die Förderung und Unterstützung von Bau- und Restaurierungsvorhaben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehren- und Fördermitglieder.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
- Die Unterzeichner der Satzung des Vereins am Tag seiner Errichtung sind kraft ihrer Unterschrift Mitglieder.
- Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitglieder-Versammlungen berufen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben.
- Der Erwerb einer Fördermitgliedschaft setzt einen durch den Vereinsvorstand bestätigten Antrag und die Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages voraus. Die Höhe des Mindestförderbeitrages regelt die Beitragsordnung.
- Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Streichung aus der Mitgliederliste, wenn trotz Mahnung für mindestens zwei Jahre Pflichtbeiträge nicht entrichtet wurden,
Tod oder
Ausschluss. - Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich einen Monat zuvor mitgeteilt werden.
- Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung hat der Betreffende das Recht auf Anhörung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Für das ausgeschiedene Mitglied besteht kein Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.
§ 4 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.
- Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
der Kassenprüfer.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes,
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entgegennahme des Finanzberichtes des Vorstandes,
Wahl der/des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes,
Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Beitragsordnung. - Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann den Schriftführer und schließlich der Schatzmeister. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
- Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen schriftlich zugesandt werden. Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um höchstens zwei Mitglieder selbst ergänzen. Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich.
- Der Vorstand plant die Initiativen und Aktivitäten des Vereins und beruft die Mitgliederversammlung ein. Er sorgt für deren ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung und hat insbesondere den Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Vorstand wird mit der Kirchgemeindevertretung Wachau zusammenarbeiten und sie zu seinen Vorstandssitzungen einladen.
- Der Schatzmeister führt alle Finanzgeschäfte des Vereins; er hat insbesondere Buch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen, sowie das Vermögen des Vereins zu verwalten. Ausgaben ab 200 EUR bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
- Der Schriftführer ist verantwortlich für den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitweilige Arbeitsgruppen berufen. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 8 – Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch den Vorstand sind auch andere Vereinsmitglieder berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.
§ 9 – Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Wachau, die das Vermögen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.